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Mit einer Patientenverfügung wird im Voraus festgelegt, wie das Leben organisiert werden soll und insbesondere, wie die medizinische Behandlung aussieht, wenn man einmal entscheidungsunfähig werden sollte. In zahlreichen Urteilen wurde bestätigt, dass Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer sich am Patientenwillen orientieren müssen (Bundesgerichtshof NJW 1995:204ff; Kutzer NStZ 1994:110ff; Uhlenbruck NJW 1996:1583ff; Oberlandesgericht Frankfurt/Main 15.07.1998:AZ 20 W 224/98) und sich strafbar machen, wenn sie gegen Wünsche und Verfügungen verstoßen, die in einer Betreuungsverfügung festgelegt wurden (Sternberg-Lieben NJW 1985:2734ff; Landgericht Ravensburg 1987:229; BGH 1991: 3 StR 467/90). Für den Fall, dass keine Verfügung getroffen wurde, müssen sich Ärzte am mutmaßlichen Patientenwillen orientieren. Dieser ist jedoch ohne konkrete Hinweise nur schwer oder gar nicht zu ermitteln. Deshalb ist es wichtig, eigene Wünsche und Werte zu formulieren, um in einer konkreten Situation der eigenen Entscheidungsunfähigkeit die Sicherheit zu haben, dass nicht alles, was medizinisch machbar ist, geschieht, sondern nur das, was nicht den eigenen Wünschen und Vorstellungen widerspricht. Durch das Einsetzen eines Bevollmächtigten wird eine Person bestimmt, die die Entscheidungen im Sinne des Patienten fällt. Eine Patientenverfügung muss nicht notariell beglaubigt werden, sollte aber mit dem Arzt besprochen sein. Sie sind kein Ersatz, sondern eine sinnvolle Ergänzung für das Gespräch zwischen Arzt und Patient. Zumeist besteht eine Patientenverfügung aus mehreren Teilen, wie Informationen und Vordrucke erhalten Sie hier: oder Oder im Internet unter: Literatur-Tipps zur rechtlichen Situation und speziell auch zur Patientenverfügung finden Sie im Bereich Fachinformationen. |
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